Satzung

Satzung des SV Germania Ilmenau e.V.

 

§1 Name, Rechts­form und Sitz

1) Der Vere­in führt den Namen Sportvere­in Ger­ma­nia Ilme­nau e.V. (SV Ger­ma­nia Ilme­nau e.V.). Die Vere­ins­far­ben sind grün-weiß. Der Vere­in ist beim Amts­gericht Ilme­nau unter der Num­mer 76/80 einge­tra­gen und hat seinen Sitz in Ilme­nau. Der Vere­in ist Mit­glied im Lan­dess­port­bund Thürin­gen e.V..

Der Vere­in sieht sich in der langjähri­gen Fußball­tra­di­tion in der Stadt Ilme­nau als Nach­fol­ger des 1907 gegrün­de­ten F.V. Ger­ma­nia Ilme­nau. Weit­er Vere­in­sna­men waren u.a. Spar­ta Ilme­nau, BSG Lok Ilme­nau, BSG Empor Ilme­nau, BSG Chemie Glas Ilme­nau und BSG Chemie IW Ilmenau.

 §2 Geschäft­s­jahr

1) Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist mit dem Kalen­der­jahr identisch.

§3 Grund­sätze und Zweck des Vereins

  • Der Vere­in ist selb­st­los tätig und ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Sports. Der Vere­in ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  • Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­licht durch 
    • die Förderung der Entwick­lung und Pflege der Kinder- und Jugen­dar­beit im Sport sowie die Förderung der sportlichen Talente
  • die Förderung der Aus­bilder und Übungsleit­er, Kampf- und Schied­srichter und die Gewährleis­tung ihres Ein­satzes im Verein
  • die Förderung sportlich­er Übun­gen und Leis­tun­gen für Kinder und Erwach­sene, die Förderung im Train­ings- und Wet­tkampf­bere­ich und im  Bere­ich des Breitensports
  • Alle Mit­tel, wie Mit­glieds­beiträge, Spenden, Zuschüsse, auch etwaige Gewinne, sind für die satzungs­gemäßen Zwecke des Vere­ins gebun­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Vere­ins. Sie erhal­ten wed­er bei ihrem Auss­chei­den, noch bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins irgendwelche Anteile am Ver­mö­gen des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.
  • Der Vere­in ist poli­tisch und kon­fes­sionell neu­tral. Er legt Wert auf enge Zusam­me­nar­beit mit allen öffentlichen und pri­vat­en, kon­fes­sionellen und wirtschaftlichen Organ­i­sa­tio­nen, die die Auf­gaben des Vere­ins fördern und unterstützen.

    §4 Begrün­dung der Mitgliedschaft

    • Mit­glieder des Vere­ins kön­nen natür­liche und juris­tis­che Per­so­n­en wer­den, die den Zweck des Vere­ins fördern wollen.
    • Mit­glied des Vere­ins kann jed­er wer­den, der schriftlich beim Vor­stand um Auf­nahme nach­sucht. Bei Per­so­n­en unter 18 Jahren ist die Zus­tim­mung des geset­zlichen Vertreters notwendig.
    • Über die Auf­nahme entschei­det der Vor­stand. Gegen die ablehnende Entschei­dung kann inner­halb eines Monats Beschw­erde zur näch­sten ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung ein­gelegt werden.

     4) Per­so­n­en, die sich in beson­der­er Weise um den Erhalt und die Weit­er­en­twick­lung des SV Ger­ma­nia Ilme­nau e.V. ver­di­ent gemacht haben, kön­nen auf Vorschlag des Vor­standes und durch  Beschluss ein­er Mit­gliederver­samm­lung mit der Würde eines  Ehren­mit­gliedes bedacht wer­den.  Ehren­mit­glieder sind von der Beitragszahlung befre­it. Ordentliche Mit­glieder  behal­ten auch nach der Ernen­nung zum Ehren­mit­glied ihre satzungs­gemäßen  Rechte und Pflichten.

     §5 Mit­glieds­beitrag

    • Die Mit­glieder zahlen Beiträge nach Maß­gabe eines Beschlusses der Mit­gliederver­samm­lung, dieser bes­timmt Höhe und Fäl­ligkeit des Betrages.
    • Zur Fes­tle­gung der Beitragshöhe ist eine ein­fache Mehrheit der in der Mit­gliederver­samm­lung anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder des Vere­ins erforderlich.
    • Die Beitragshöhe kann nach Mit­glieder­grup­pen, soweit dies sach­lich gerecht­fer­tigt ist, unter­schiedlich fest­ge­set­zt werden.

       §6 Beendi­gung der Mitgliedschaft

      • Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod.
      • Die Mit­glieder des Vere­ins sind zum Aus­tritt berechtigt.
      • Der Aus­tritt eines Mit­gliedes ist vierteljährlich zum Quar­talsende möglich. Er erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­sitzen­den unter Ein­hal­tung ein­er Frist von 4 Wochen. Die Frist ent­fällt für das II. Quar­tal eines jeden Jahres.
      • Stre­ichung aus dem Mit­gliederverze­ich­nis, wenn ein Mit­glied 9 Monate mit der Entrich­tung der Vere­ins­beiträge in Verzug ist und trotz erfol­gter schriftlich­er Mah­nung diese Rück­stände nicht bezahlt oder son­stige finanzielle Verpflich­tun­gen dem Vere­in gegenüber nicht erfüllt hat.

         §7 Auss­chluss eines Mitgliedes

        • Ein Vere­ins­mit­glied kann durch Beschluss des Vor­standes mit sofor­tiger Wirkung aus­geschlossen wer­den, wenn es dem Zweck des Vere­ins zuwider­han­delt, seinem Anse­hen schadet, gegen die Ziele und Inter­essen des Vere­ins schw­er ver­stoßen hat, die Voraus­set­zun­gen der Satzung des Vere­ins nicht mehr erfüllt und trotz Mah­nung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rück­stand bleibt.
        • Dem Mit­glied ist vor der Beschlussfas­sung eine 14-tägige Frist zur Stel­lung­nahme einzuräu­men. Die Auss­chlussentschei­dung muss begrün­det wer­den, so dass die Gründe für den Auss­chluss dem Betrof­fe­nen bekan­nt und die Auss­chließungstat­sachen außer Stre­it sind.
        • Nach Zustel­lung des Auss­chluss­beschlusses per Ein­schreiben hat das aus­geschlossene Mit­glied das Recht, inner­halb eines Monats nach Zustel­lung Ein­spruch zu erheben und die näch­ste Mit­gliederver­samm­lung anzu­rufen, die endgültig entscheidet.
        • Das aus­geschiedene oder aus­geschlossene Mit­glied hat kein­er­lei Ansprüche auf das Vere­insver­mö­gen oder eine Rück­er­stat­tung bere­its bezahlter Beiträge. Offen ste­hende Beiträge bis zum Abmelde- oder Auss­chluss­da­tum sind vom Betrof­fe­nen unverzüglich zu entrichten.

           §8 Rechte und Pflicht­en der Mitglieder

          • Die Mit­glieder sind berechtigt, die vom Vere­in genutzten Ein­rich­tun­gen und Anla­gen zu benutzen und an allen Ver­anstal­tun­gen teilzunehmen. Darüber hin­aus haben sie das Recht, gegenüber dem Vor­stand und in der Mit­gliederver­samm­lung Anträge zu stellen. Anträge sind min­destens 7 Tage vor der Mit­gliederver­samm­lung einzureichen.
          • In der Mit­gliederver­samm­lung kann das Stimm­recht nur per­sön­lich aus­geübt wer­den, es ist nicht übertragbar.
          • Alle Mit­glieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung fest­gelegten Ziele des Vere­ins nach Kräften einzuset­zen und dazu beizu­tra­gen, dass der enge Zusam­men­halt des Vere­ins gewahrt bleibt und gefördert wird sowie alles zu unter­lassen, was das Anse­hen des Vere­ins gefährden könnte.
          • Den Anord­nun­gen der Mit­gliederver­samm­lung, des Vor­standes und der von ihm beauf­tragten und bevollmächtigten Per­so­n­en haben die Mit­glieder Folge zu leisten.
          • Die Mit­glieder sind verpflichtet, sich gemäß der beste­hen­den Haus‑, Platz- und Hal­lenord­nun­gen der jew­eili­gen Objek­te zu verhalten.
          • Jegliche Änderun­gen der im Auf­nah­meantrag erfassten Dat­en, wie Name, Adresse oder Erre­ich­barkeit, sind dem Vor­stand sofort anzuzeigen.

             §9 Organe des Vereins

            • Organe des Vere­ins sind: 
              • die Mit­gliederver­samm­lung
              • der Vor­stand
            • Die Mit­gliederver­samm­lung kann die Bil­dung weit­er­er Vere­in­sor­gane beschließen.

               §10 Mit­gliederver­samm­lung

              • Die Mit­gliederver­samm­lung ist das höch­ste Vere­in­sor­gan. Die Entschei­dun­gen der Mit­gliederver­samm­lung sind für die anderen Organe des Vere­ins bindend.
              • Die Mit­gliederver­samm­lung ist min­destens alle zwei Jahre zu ein­er ordentlichen Sitzung einzuberufen.
              • Zu außeror­dentlichen Sitzun­gen tritt die Mit­gliederver­samm­lung zusam­men wenn: 
                • min­destens ein Drit­tel der Vere­ins­mit­glieder unter Angabe von Grün­den dies schriftlich verlangt
                • der Vor­stand dies mit Mehrheit beschließt oder
                • wenn es das Inter­esse des Vere­ins erforder­lich macht.
              • Abstim­mungs- und wahlberechtigt sind alle Mit­glieder ab dem vol­len­de­ten 18. Leben­s­jahr. Jedes Mit­glied hat nur eine Stimme. Juris­tis­che Per­so­n­en wer­den durch einen Bevollmächtigten vertreten.
              • Die Ein­beru­fung geschieht durch Veröf­fentlichung am Ein­gang zur Geschäftsstelle, Bekan­nt­machung in ein­er Tageszeitung bzw. Veröf­fentlichung auf der Home­page. Die The­men der Tage­sor­d­nung sind darzustellen. Es ist eine Ein­beru­fungs­frist von 14 Tagen einzuhal­ten. Die Frist begin­nt mit dem Tag der Veröffentlichung.

                 §11 Beschlussfas­sung der Mitgliederversammlung

                • Jede satzungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung wird als beschlussfähig anerkan­nt ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder des Vere­ins. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
                • Beschlüsse wer­den, soweit die Mit­gliederver­samm­lung nicht etwas anderes bes­timmt, offen durch Handze­ichen getrof­fen. Die Beschlussfas­sung erfol­gt mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
                • Beschlüsse über Satzungs- oder Zweck­än­derun­gen und Beschlüsse über die Auflö­sung des Vere­ins bedür­fen abwe­ichend von (2) der Zus­tim­mung von ¾ der in der Mit­gliederver­samm­lung erschienen Mitglieder.

                  §12 Auf­gaben der Mitgliederversammlung

                • Die Mit­gliederver­samm­lung als das ober­ste beschlussfassende Vere­in­sor­gan ist grund­sät­zlich für alle Auf­gaben zuständig, sofern bes­timmte Auf­gaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vere­in­sor­gan über­tra­gen wor­den sind.
                • Die Mit­gliederver­samm­lung entschei­det über: 
                  • die Wahl, Abberu­fung und Ent­las­tung des Vorstandes
                  • die Beru­fung gegen die Ablehnung der Auf­nah­men oder den Auss­chluss von Mit­gliedern durch den Vorstand
                • Satzungsän­derun­gen und über die Vereinsauflösung
                • die Ernen­nung und Ent­las­tung der Kassenprüfer
                • Anträge, die auf der Tage­sor­d­nung ste­hen oder die wenig­stens 7 Tage vor der Ver­samm­lung ein­gere­icht wer­den. Darüber hin­aus kann die Mit­gliederver­samm­lung gestellte Anträge beschließen, soweit sie durch ein­stim­mi­gen Beschluss auf die Tage­sor­d­nung geset­zt werden.
                • die Höhe und die Fäl­ligkeit der Mitgliedsbeiträge
                • die Auf­gaben des Vereins
                • die Angele­gen­heit­en, die ihr der Vor­stand zur Entschei­dung vorlegt.

                   §13 Vor­stand

                   1) Der Vor­stand beste­ht aus 

                  • dem Vor­sitzen­den
                  • dem stel­lvertre­tenden Vorsitzenden
                  • dem Schatzmeis­ter
                  • dem Sparten­leit­er Tischtennis

                  Im Bedarfs­fall kann der Vor­stand mit Mehrheits­beschluss bis zu 5 weit­ere Mit­glieder, Beauf­tragte und Beisitzer mit festzule­gen­den Auf­gaben­bere­ichen kooptieren.

                  • Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wieder­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­sitzende wird vom Vor­stand aus sein­er Mitte gewählt.

                  Die jew­eils amtieren­den Vor­standsmit­glieder bleiben nach Ablauf ihrer Amt­szeit solange im Amt, bis ihre Nach­fol­ger gewählt sind und ihr Amt antreten kön­nen. Schei­den Vor­standsmit­glieder vorzeit­ig aus, so ist eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung unverzüglich zu ein­er Ersatzwahl einzu­berufen, wenn weniger als zwei Vor­standsmit­glieder verbleiben

                  • Außer durch Tod oder Ablauf ein­er Wahlpe­ri­ode erlis­cht das Amt eines Vor­standsmit­gliedes mit dem Aus­tritt oder Auss­chluss aus dem Vere­in, durch Amt­sen­the­bung oder Rücktritt.
                  • Die Mit­gliederver­samm­lung kann jed­erzeit durch Wahl eines neuen Vor­standes den gesamten Vor­stand oder ein einzelnes Vor­standsmit­glied des Amtes entheben.
                  • Die Vor­standsmit­glieder kön­nen jed­erzeit schriftlich ihren Rück­tritt erk­lären. Die Rück­trittserk­lärung ist an ein verbleiben­des Vor­standsmit­glied, im Falle des Rück­tritts des gesamten Vor­standes an den Schrift­führer zu richten.

                  Die Rück­trittserk­lärung wird jedoch erst einen Monat nach Ein­gang wirksam.

                  • Schei­det ein Vor­standsmit­glied vor Ablauf der reg­ulären Amt­szeit aus, so koop­tiert der Vor­stand inner­halb von zwei Monat­en einen Nach­fol­ger für die verbleibende Amtszeit.
                  • Der Vor­stand tritt zusam­men, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn min­destens zwei sein­er Mit­glieder unter Angabe von Zweck und Grün­den die Ein­beru­fung ver­lan­gen. Die Ein­ladun­gen zu den Vor­standssitzun­gen erfol­gen schriftlich oder fer­n­mündlich unter Beifü­gung oder Bekan­nt­gabe der voraus­sichtlichen Tagesordnung.
                  • Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Vor­standssitzung ist beschlussfähig, seine Beschlüsse fasst der Vor­stand mit ein­fach­er Mehrheit der erschiene­nen Mit­glieder. Stim­men­thal­tun­gen wer­den nicht mitgezählt.Bei Stim­m­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

                   §14 Auf­gaben­bere­iche des Vorstandes

                  • Dem Vor­stand obliegt die Geschäfts­führung und Vertre­tung des Vereins.
                  • Er führt die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung über­tra­ge­nen Auf­gaben sowie die Geschäfte der laufend­en Ver­wal­tung in eigen­er Zuständigkeit.
                  • Der Vor­stand ver­tritt den Vere­in gerichtlich und außerg­erichtlich in allen Vere­in­san­gele­gen­heit­en im Sinne des §26 Abs. 2 BGB.
                  • Die Mit­glieder des Vor­standes haben Gesamtvertre­tungs­befug­nis. Der Vere­in wird rechtlich durch min­destens zwei Mit­glieder des Vor­standes vertreten, darunter jew­eils der Vor­sitzende oder der stel­lvertre­tende Vorsitzende.
                  • Der Vor­stand ist der Mit­gliederver­samm­lung ver­ant­wortlich. Er hat der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung einen aus­führlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
                  • Der Vor­stand hat den Kassen­prüfern auf Anfrage Zugang zu den benötigten Unter­la­gen für eine ordentliche Kassen­prü­fung zu gewährleisten.

                   §15 Vergü­tun­gen, Aufwandsersatz

                  • Vere­in­sämter wer­den grund­sät­zlich ehre­namtlich ausgeübt.
                  • Der Vor­stand kann aber bei Bedarf und wenn es die finanzielle Sit­u­a­tion des Vere­ins zulässt eine Vergü­tung nach Maß­gabe ein­er Aufwand­sentschädi­gung im

                  Sinne des Einkom­menss­teuerge­set­zes beschließen (so genan­nte Ehre­namtspauschale). Hier­für ist bei der Abstim­mung im Vor­stand eine 2/3 Mehrheit notwendig.

                  • Beauf­tragten Per­so­n­en der Vere­in­sor­gane kann auf Nach­weis ein Aus­la­gen- und Aufwand­ser­satz gewährt werden.

                   §16 Pro­tokolle

                  • Über die Sitzun­gen des Vor­standes und über die Mit­gliederver­samm­lung wer­den Ergeb­nis­pro­tokolle ange­fer­tigt, die Beschlüsse wer­den damit schriftlich festgehalten.
                  • Die Pro­tokolle ste­hen den Mit­gliedern in der Geschäftsstelle zur Ein­sicht zur Verfügung.
                  • Im Pro­tokoll ste­hen Ort, Zeit und anwe­sende Per­so­n­en sowie die jeweiligen

                  Abstim­mungsergeb­nisse. Pro­tokolle der Vor­stand­sitzun­gen unterze­ich­net der Schrift­führer, die der Mit­gliederver­samm­lung wer­den unterze­ich­net vom Ver­samm­lungsleit­er und vom Schriftführer.

                   §17 Diszi­pli­narstrafen

                  1) Der Vere­in ist berechtigt, gegen Mit­glieder, die vorsät­zlich gegen die Satzung oder gegen Anord­nun­gen der Vere­in­sor­gane ver­stoßen, fol­gende Ord­nungs­maß­nah­men zu verhängen:

                  1. Ver­war­nung bzw. Verweis
                  2. Ord­nungs­gelder bis zu ein­er Höhe von 100 €
                  3. Auss­chluss aus dem Vere­in gemäß §7 dieser Satzung

                  2) Entste­ht ein Schaden, verur­sacht durch ein min­der­jähriges Mit­glied, haften bei grober Fahrläs­sigkeit oder bei Vor­satz die geset­zlichen Vertreter.

                   §18 Haf­tung

                  1) Für Schä­den, gle­ich welch­er Art, die einem Vere­ins­mit­glied aus der Teil­nahme am Sport­be­trieb oder durch Anord­nun­gen der Vere­in­sor­gane ent­standen sind, haftet der Vere­in nur, wenn einem Organ­mit­glied oder ein­er son­sti­gen Per­son, für die der Vere­in nach den Vorschriften des Zivil­rechts einzuste­hen hat, Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last gelegt wird.

                   §19 Auflö­sung und Ver­wen­dung des Vereinsvermögens

                  • Im Falle der Auflö­sung des Vere­ins sind die im Amt befind­lichen Vor­standsmit­glieder die Liq­uida­toren. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er hierzu ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung erfol­gen, wobei hier­bei die Ein­ladungs­frist ent­ge­gen §10 vier Wochen beträgt.
                  • Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Stadt Ilme­nau, die das Ver­mö­gen im Sinne der Satzung unmit­tel­bar und auss­chließlich gemein­nützig zur Förderung des Sports zu ver­wen­den hat.
                  • Der Ver­mö­gen­san­fall bezieht sich nur auf das restliche, das heißt nach der Liq­ui­da­tion noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

                   §20 Sal­va­torische Klausel

                  1) Soll­ten einzelne Para­graphen oder Sätze dieser Satzung unwirk­sam oder undurch­führbar sein, bleibt davon die Wirk­samkeit der Satzung im Übri­gen unberührt. An die Stelle der unwirk­samen oder undurch­führbaren Para­graphen oder Sätze sollen diejeni­gen wirk­samen und durch­führbaren Regelun­gen treten, deren Wirkun­gen der gemein­nützi­gen Zielset­zung des Vere­ins am näch­sten kom­men, die die Mit­gliederver­samm­lung mit der unwirk­samen bzw. undurch­führbaren Bes­tim­mung ver­fol­gt hat. Die vorste­hen­den Bes­tim­mungen gel­ten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lück­en­haft erweist.

                   §21 In – Kraft – Treten

                  1) Diese verän­derte Satzung wurde zur Mit­gliederver­samm­lung am 13.05.2014 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.

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