Sprechzeiten: Di 16:30 Uhr - 19:00 Uhr ⋅ +49 3677 202310 ⋅ geschaeftsstelle@germania-ilmenau.de

Satzung

Satzung des SV Germania Ilmenau e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Germania Ilmenau e.V. (SV Germania Ilmenau e.V.). Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der Verein ist beim Amtsgericht Ilmenau unter der Nummer 76/80 eingetragen und hat seinen Sitz in Ilmenau. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V..

Der Verein sieht sich in der langjährigen Fußballtradition in der Stadt Ilmenau als Nachfolger des 1907 gegründeten F.V. Germania Ilmenau. Weiter Vereinsnamen waren u.a. Sparta Ilmenau, BSG Lok Ilmenau, BSG Empor Ilmenau, BSG Chemie Glas Ilmenau und BSG Chemie IW Ilmenau.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Grundsätze und Zweck des Vereins

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 
    • die Förderung der Entwicklung und Pflege der Kinder- und Jugendarbeit im Sport sowie die Förderung der sportlichen Talente
  • die Förderung der Ausbilder und Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter und die Gewährleistung ihres Einsatzes im Verein
  • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene, die Förderung im Trainings- und Wettkampfbereich und im  Bereich des Breitensports
  • Alle Mittel, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, auch etwaige Gewinne, sind für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Anteile am Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen, die die Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
  • Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  • Personen, die sich in besonderer Weise um den Erhalt und die Weiterentwicklung des SV Germania Ilmenau e.V. verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch  Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der Würde eines  Ehrenmitgliedes bedacht werden.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ordentliche Mitglieder  behalten auch nach der Ernennung zum Ehrenmitglied ihre satzungsgemäßen  Rechte und Pflichten.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, dieser bestimmt Höhe und Fälligkeit des Betrages.
  • Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  • Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  • Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  • Der Austritt eines Mitgliedes ist vierteljährlich zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Frist entfällt für das II. Quartal eines jeden Jahres.
  • Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es dreimalig innerhalb von 12 Monaten den Beitrag zurück zieht.
  • Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes

  • Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, seinem Ansehen schadet, gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung des Vereins nicht mehr erfüllt und trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
  • Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, so dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind.
  • Nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses per Einschreiben hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch zu erheben und die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet.
  • Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder eine Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge. Offen stehende Beiträge bis zum Abmelde- oder Ausschlussdatum sind vom Betroffenen unverzüglich zu entrichten.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein genutzten Einrichtungen und Anlagen zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  • In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.
  • Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird sowie alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  • Den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der von ihm beauftragten und bevollmächtigten Personen haben die Mitglieder Folge zu leisten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gemäß der bestehenden Haus‑, Platz- und Hallenordnungen der jeweiligen Objekte zu verhalten.
  • Jegliche Änderungen der im Aufnahmeantrag erfassten Daten, wie Name, Adresse oder Erreichbarkeit, sind dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 9 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind: 
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für die anderen Organe des Vereins bindend.
  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
  • Zu außerordentlichen Sitzungen tritt die Mitgliederversammlung zusammen wenn: 
    • mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangt
    • der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder
    • wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht.
  • Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  • Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung am Eingang zur Geschäftsstelle, Bekanntmachung in einer Tageszeitung bzw. Veröffentlichung auf der Homepage. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  • Beschlüsse werden, soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen getroffen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse über Satzungs- oder Zweckänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen abweichend von (2) der Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

 § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 
    • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahmen oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
  • Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung
  • die Ernennung und Entlastung der Kassenprüfer
  • Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens 7 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung gestellte Anträge beschließen, soweit sie durch einstimmigen Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • die Aufgaben des Vereins
  • die Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Spartenleiter Tischtennis
  • Im Bedarfsfall kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss bis zu 5 weitere Mitglieder, Beauftragte und Beisitzer mit festzulegenden Aufgabenbereichen kooptieren.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.
  • Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
  • Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  • Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an den Schriftführer zu richten.
    Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so kooptiert der Vorstand innerhalb von zwei Monaten einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
  • Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung verlangen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder fernmündlich unter Beifügung oder Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 Aufgabenbereiche des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  • Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des §26 Abs. 2 BGB.
  • Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird rechtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  • Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
  • Der Vorstand hat den Kassenprüfern auf Anfrage Zugang zu den benötigten Unterlagen für eine ordentliche Kassenprüfung zu gewährleisten.

§ 15 Vergütungen, Aufwandsersatz

  • Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Der Vorstand kann aber bei Bedarf und wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im

Sinne des Einkommenssteuergesetzes beschließen (so genannte Ehrenamtspauschale). Hierfür ist bei der Abstimmung im Vorstand eine 2/3 Mehrheit notwendig.

  • Beauftragten Personen der Vereinsorgane kann auf Nachweis ein Auslagen- und Aufwandsersatz gewährt werden.

§ 16 Protokolle

  • Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die Beschlüsse werden damit schriftlich festgehalten.
  • Die Protokolle stehen den Mitgliedern in der Geschäftsstelle zur Einsicht zur Verfügung.
  • Im Protokoll stehen Ort, Zeit und anwesende Personen sowie die jeweiligen

Abstimmungsergebnisse. Protokolle der Vorstandsitzungen unterzeichnet der Schriftführer, die der Mitgliederversammlung werden unterzeichnet vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer.

§ 17 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die vorsätzlich

  • gegen die Satzung oder
  • gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,

folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

  1. Verwarnung bzw. Verweis
  2. Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 100 €
  3. Ausschluss aus dem Verein gemäß §7 dieser Satzung

Entsteht ein Schaden, verursacht durch ein minderjähriges Mitglied, haften bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz die gesetzlichen Vertreter.

§ 18 Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

§ 19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wobei hierbei die Einladungsfrist entgegen §10 vier Wochen beträgt.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ilmenau, die das Vermögen im Sinne der Satzung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  • Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, das heißt nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragraphen oder Sätze dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Paragraphen oder Sätze sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 21 In – Kraft – Treten

Diese veränderte Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 02.10.2024 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.